Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

IngVStV_Bay_HES

Art. 5 Anlage des Vermögens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Hessen angelegt werden.

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