Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
IngVStV_Bay_HESArt 5 Anlage des Vermögens
Stand: 25.08.2026
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Hessen angelegt werden.