Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

IngVStV_Bay_HES

Art 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Amtsdauer des bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Land Hessen in den Verwaltungsrat berufen wird. Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den hessischen Vertreter.

Art 9 Art 11