Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz
InfrAGAnlage (zu § 8) Abgabensätze
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 912)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/anlage-(zu-§-8)#abs-1 (1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die
insgesamt jedoch nicht mehr als 130 Euro.
Für Kraftfahrzeuge mit Wankelmotoren bezeichnet Hubraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 das doppelte Nennkammervolumen.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Infrastrukturabgabe für die
wenn der Schuldner die für die Höhe der Infrastrukturabgabe relevanten Daten nicht ordnungsgemäß nachweisen kann oder auf deren Angabe verzichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/anlage-(zu-§-8)#abs-2 (2) Für Kraftfahrzeuge mit einem Oldtimer-Kennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung beträgt die Infrastrukturabgabe für die Jahresvignette 130 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/anlage-(zu-§-8)#abs-3 (3) Der in den Fällen des § 7 Absatz 3 und 4 zu entrichtende Betrag für die Infrastrukturabgabe beträgt für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahresvignette. Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Infrastrukturabgabe für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahresvignette.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/anlage-(zu-§-8)#abs-4 (4) Die Höhe der Infrastrukturabgabe wird für den jeweiligen Entrichtungszeitraum auf 0 Euro festgesetzt, wenn der sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 ergebende Betrag weniger als 2 Euro beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InfrAG/anlage-(zu-§-8)#abs-5 (5) Bei Berechnung der Infrastrukturabgabe zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Abgabenpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1.