Gesetze / Informationstechnikermeisterverordnung

InformationsTechMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 27.03.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Informationstechniker-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich in folgende Prüfungsleistungen:

1.
Fehler- und Störungssuche an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage durchführen und dokumentieren,
2.
Fehler und Störungen an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage beheben und die Anlage in Betrieb nehmen sowie
3.
sicherheitsrelevante Messungen an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Gerät durchführen und Ergebnisse beurteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 5 Stunden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/6#abs-4 (4) Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

§ 5 § 7