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# § 6 InformationsTechMstrV 2024 — Situationsaufgabe

Informationstechnikermeisterverordnung  
Stand: 27.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Informationstechniker-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich in folgende Prüfungsleistungen:

- 1. Fehler- und Störungssuche an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage durchführen und dokumentieren,

- 2. Fehler und Störungen an einer informations- und kommunikationstechnischen Anlage beheben und die Anlage in Betrieb nehmen sowie

- 3. sicherheitsrelevante Messungen an einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Gerät durchführen und Ergebnisse beurteilen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 5 Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

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Zitiervorschlag: § 6 InformationsTechMstrV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/InformationsTechMstrV%202024/6

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