Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
InfoSiG NRW§ 11 Empfehlungen für den Nachweis über Risikomanagementmaßnahmen sowie die Anwendung technischer Spezifikationen
Stand: 26.08.2026
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann für wichtige Behörden Empfehlungen
1. zur Verwendung spezieller Produkte, Dienste und Prozesse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, um die in § 8 genannten Anforderungen an das Risikomanagement nachzuweisen, und
2. zur Verwendung internationaler, europäischer oder nationaler Normen sowie technischer Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten, um eine einheitliche Anwendung des § 8 zu gewährleisten,
aussprechen.