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§ 11 InfoSiG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Empfehlungen für den Nachweis über Risikomanagementmaßnahmen sowie die Anwendung technischer Spezifikationen

Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann für wichtige Behörden Empfehlungen

1. zur Verwendung spezieller Produkte, Dienste und Prozesse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, um die in § 8 genannten Anforderungen an das Risikomanagement nachzuweisen, und

2. zur Verwendung internationaler, europäischer oder nationaler Normen sowie technischer Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten, um eine einheitliche Anwendung des § 8 zu gewährleisten,

aussprechen.