Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Indirekteinleiterverordnung§ 2 Anforderungen an Abwassereinleitungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Indirekteinleiterverordnung/2#abs-1 (1) Für die
Einleitung oder Einbringung von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der
jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung
Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen
der Abwasserverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Indirekteinleiterverordnung/2#abs-2 (2) Soweit
nach Absatz 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des
Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik
möglich ist.