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§ 2 Indirekteinleiterverordnung (Brandenburg) — Anforderungen an Abwassereinleitungen

Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die

Einleitung oder Einbringung von Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der

jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung

Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen

der Abwasserverordnung.

(2) Soweit

nach Absatz 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des

Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik

möglich ist.