Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
IndMechaAusbV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/1#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik und damit die Befähigung:
3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern "Maschinen-/Anlagenbau und -betrieb", "Montage und Inbetriebnahme" sowie "Betriebserhaltung und Service" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndMechaAusbV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik.