Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

IndFachwirtPrV 2010

§ 7 Bewerten und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Note aus der Punktbewertung der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus den Punktbewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IndFachwirtPrV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 6 § 8