Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
IndElekAusbV§ 6 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndElekAusbV/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndElekAusbV/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndElekAusbV/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndElekAusbV/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: