Gesetze / Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

IndElErprobV

§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung

Stand: 20.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndElErprobV/1#abs-1 (1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach den §§ 8, 12, 16, 20, 24 oder 28 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1144) als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndElErprobV/1#abs-2 (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndElErprobV/1#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung nach den §§ 9, 13, 17, 21, 25 oder 29 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen gilt als Teil 2 der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IndElErprobV/1#abs-4 (4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß des § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IndElErprobV/1#abs-5 (5) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung gebildet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IndElErprobV/1#abs-6 (6) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40 Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/IndElErprobV/1#abs-7 (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1144) mit Ausnahme der §§ 30 bis 32 zugrunde zu legen.

§ 2