Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

IndElAusbV 2007

§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndElAusbV%202007/29#abs-1 (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndElAusbV%202007/29#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndElAusbV%202007/29#abs-3 (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 28 § 30