Gesetze / Industriebankgesetz

IndBkGDV 1

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndBkGDV%201/3#abs-1 (1) Eintragungen und Vermerke über die öffentliche Last des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 257) können von Amts wegen gelöscht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndBkGDV%201/3#abs-2 (2) Löschungen, die sich auf die öffentliche Last beziehen, sowie die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen und Beglaubigungen sind von Gebühren und sonstigen Kosten befreit.

§ 2 § 4