Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 6 Unterrichtung der Gemeinde
Stand: 10.06.2019
Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 InVorG →
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