§ 26 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/26#abs-1 (1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/26#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.