Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz
InVeKoSDG§ 8 Abweichendes Landesrecht
Stand: 02.12.2019
Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.