Gesetze / InVeKoS-Daten-Gesetz

InVeKoSDG

§ 5 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund

Zum Zwecke des Informationsaustausches und der Unterrichtung der Europäischen Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erforderlichen Betriebsdaten.

§ 4 § 6