Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
ImmobKfmAusbV§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Stand: 10.06.2019
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.