Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 53 Übergangsregelungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/53#abs-1 (1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermittlungsstichtag diese Verordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/53#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 53 ImmoWertV →
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – 8 K 777/20
- BGH, 27.03.2026 – V ZR 169/24Differenzschaden bei arglistiger Täuschung über die Nutzbarkeit eines Grundstücks
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 – 3 K 14165/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
- VG Schwerin, 18.08.2025 – 2 B 2164/25 SN
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.