Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 53 Übergangsregelungen

Stand: 01.01.2022

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/53#abs-1 (1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermittlungsstichtag diese Verordnung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/53#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden.

§ 52 § 54