Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 35 Grundlagen des Sachwertverfahrens
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-1 (1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-2 (2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Bildung der Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-3 (3) Der marktangepasste vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-4 (4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.