Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 35 Grundlagen des Sachwertverfahrens

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-1 (1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-2 (2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Bildung der Summe aus

1.
dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im Sinne des § 36,
2.
dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37 und
3.
dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-3 (3) Der marktangepasste vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/35#abs-4 (4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

§ 34 § 36