Gesetze / Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
ImmVermV§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.