Gesetze / Landesrecht Sachsen / Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
IfSGZuVO§ 4 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSGZuVO/4#abs-1 (1) Soweit der Freistaat Sachsen den Gesundheitsämtern für Maßnahmen nach § 69 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes entstandene Kosten erstattet, ist zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen. Die Kostenerstattung nach Satz 1 umfasst die Entgegennahme und Prüfung der von den Gesundheitsämtern bei der Landesdirektion Sachsen einzureichenden Abrechnung sowie die Auszahlung der der Landesdirektion Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel an die Gesundheitsämter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSGZuVO/4#abs-2 (2) Die in § 34 Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr.