Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzbeteiligungsgesetz IfSBG § 6 Rechtsverstöße Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung wird durch einen Verstoß gegen Pflichten nach diesem Gesetz nicht berührt.Einzelnorm