Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzbeteiligungsgesetz

IfSBG

§ 4 Geltungsdauer und Widerspruch

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSBG/4#abs-1 (1) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung in ihrer zuletzt geänderten Fassung richtet sich nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSBG/4#abs-2 (2) Der Landtag kann einer Rechtsverordnung nach § 2 innerhalb von sieben Tagen nach deren Verkündung mit der Mehrheit seiner Mitglieder widersprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSBG/4#abs-3 (3) Widerspricht der Landtag einer Verordnung, hat der Verordnungsgeber die Rechtsverordnung nach § 2 spätestens sieben Tage nach Beschlussfassung aufzuheben.

Einzelnorm

§ 3 § 5