Gesetze / Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
IZÜV§ 17 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.