Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung

IVUAbwV

§ 2 Koordinierung der Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die vollständige Koordinierung des Erlaubnisverfahrens mit den für die IVU-Anlagen erforderlichen Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat sich über den Stand anderweitiger die IVU-Anlage betreffender Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheids zu erörtern und abzustimmen.

§ 1 § 3