Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
IVSG§ 8 Datennutzung, Lizenzen
Stand: 21.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/8#abs-1 (1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/8#abs-2 (2) Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/8#abs-3 (3) Ein Dateninhaber kann für von ihm bereitgestellte Daten eine Registrierung der Datennutzer sowie die Angabe des Nutzungszwecks verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/8#abs-4 (4) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über Lizenzvereinbarungen regeln. Die Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung sind einzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/8#abs-5 (5) Datennutzer haben Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 unverzüglich und vollständig in die von ihnen bereitgestellten IVS-Dienste einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/8#abs-6 (6) Reiseinformationsdienstleister haben die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, unverzüglich und vollständig sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 gegenüber den Dateninhabern neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen weiterzuverwenden.