Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
IVSG§ 12 Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
Stand: 21.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/12#abs-1 (1) Zuständig für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2010/40/EU ist das Bundesministerium für Verkehr. Das Bundesministerium für Verkehr hat zur Wahrnehmung der Berichtspflicht nach Satz 1 die erforderlichen Informationen, insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle, bei den zuständigen Stellen einzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/12#abs-2 (2) Das Bundesministeriums für Verkehr hat die Berichte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.