Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
IVSG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 21.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und bei der Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/1#abs-2 (2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU und der Durchführung
1.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 unter Beachtung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU,
2.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013,
3.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013,
4.
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926,
5.
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie
6.
des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 sowie der in Bezug auf die dort geregelte Pflicht erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.