Gesetze / IVDR

IVDR

Art 97 Kooperation

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/97#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kooperieren miteinander und mit der Kommission. Die Kommission organisiert den für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationsaustausch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/97#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich mit Unterstützung der Kommission gegebenenfalls an auf internationaler Ebene entwickelten Initiativen, um eine Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden auf dem Gebiet der Medizinprodukte sicherzustellen.

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