Art 36 Ernennung der Sachverständigen für die gemeinsame Bewertung der Notifizierungsanträge
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/36#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für die Teilnahme an den Tätigkeiten gemäß den Artikeln 35 und 44 Sachverständige, die für die Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen auf dem Gebiet der In-vitro-Diagnostika qualifiziert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/36#abs-2 (2) Die Kommission führt eine Liste der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Sachverständigen, die auch Angaben über deren besonderen Zuständigkeits- und Fachbereich enthält. Diese Liste wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das elektronische System gemäß Artikel 52 zugänglich gemacht.