Art 22 Identifizierung innerhalb der Lieferkette
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/22#abs-1 (1) Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/22#abs-2 (2) Während des in Artikel 10 Absatz 7 genannten Zeitraums müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde gegenüber Folgendes angeben können:
a) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben;
b) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt direkt bezogen haben;
c) alle Gesundheitseinrichtungen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben.