Gesetze / IVDR

IVDR

Art 22 Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/22#abs-1 (1) Die Händler und Importeure arbeiten mit den Herstellern oder ihren Bevollmächtigten zusammen, um ein angemessenes Niveau der Rückverfolgbarkeit von Produkten zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVDR/22#abs-2 (2) Während des in Artikel 10 Absatz 7 genannten Zeitraums müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde gegenüber Folgendes angeben können:

a) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben;

b) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt direkt bezogen haben;

c) alle Gesundheitseinrichtungen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe, an die sie ein Produkt direkt abgegeben haben.

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