Gesetze / ITZBund-Umwandlungsgesetz
ITZBundG§ 1 Errichtung, Sitz, Außenstellen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in eine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). Sie ist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITZBundG/1#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie kann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen einrichten.