Gesetze / IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung
ITSEAusbV§ 12 Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ITSEAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften und Normen auf der Grundlage von bereitgestellten Planungsunterlagen zu installieren,
2.
IT-Geräte und IT-Systeme zu konfigurieren und in Betrieb zu nehmen,
3.
Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme in Betrieb zu nehmen und zu erweitern sowie
4.
die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen und von deren Komponenten zu prüfen und Störungen zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ITSEAusbV/12#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ITSEAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.