Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung
IT-FortbV§ 8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Entwickler/ zur Geprüften IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager) und damit die Befähigung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Entwickler/Geprüfte IT-Entwicklerin (Certified IT Systems Manager).