Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung
IT-FortbV§ 27 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/27#abs-1 (1) Im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll die zu prüfende Person eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat sie insbesondere nachzuweisen, dass sie Folgendes berücksichtigt:
Der zu prüfenden Person werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/27#abs-2 (2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht: