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# § 27 IT-FortbV — Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen"

IT-Fortbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" soll die zu prüfende Person eine Situationsaufgabe in höchstens 180 Minuten schriftlich bearbeiten. Durch die Bearbeitung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Geschäftsprozesse in internationalen Zusammenhängen strategisch planen und umsetzen kann. Dabei hat sie insbesondere nachzuweisen, dass sie Folgendes berücksichtigt:

- 1. rechtliche Rahmenbedingungen sowie Traditionen und Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr,

- 2. gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie spezifische Märkte,

- 3. gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten,

- 4. formelle und informelle Regeln für Interaktionen,

- 5. kulturell bedingte emotionale Reaktionen.

Der zu prüfenden Person werden 14 Tage vor dem Prüfungstermin die in der Aufgabenstellung berücksichtigte Region oder Nation, die nicht ihrem Heimatland entsprechen darf, mitgeteilt.

(2) Nachfolgende internationale IT-Geschäftsprozesse kommen als Grundlage für die Situationsaufgabe in Betracht:

- a) Einführen oder Neupositionieren eines Geschäftsfeldes oder einer Produktlinie,

- b) Etablieren einer Marketingstrategie,

- c) Pflege strategisch wichtiger internationaler Kunden und Partner,

- d) Durchführen von strategischen Allianzen und Fusionen, Bilden von Tochtergesellschaften, Durchführen von Ausgründungen oder Errichten dezentraler Standorte.

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Zitiervorschlag: § 27 IT-FortbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/27

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