Gesetze / IT-Fortbildungsverordnung
IT-FortbV§ 11 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften IT-Projektleiter/zur Geprüften IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager) und damit die Befähigung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements folgende Prozesse durchführen kann:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IT-FortbV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter IT-Projektleiter/Geprüfte IT-Projektleiterin (Certified IT Business Manager).