Gesetze / IStGH-Gesetz

IStGHG

§ 7 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/7#abs-1 (1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IStGHG/7#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.

§ 6 § 8