Gesetze / Implantateregister-Gebührenverordnung
IRegGebV§ 3 Gebühr für die Erfassung von Implantaten
Stand: 20.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegGebV/3#abs-1 (1) Für die Erfassung der Implantate und die auf ihre Qualität bezogenen Auswertungen wird für jedes Produkt, das in der zentralen Produktdatenbank registriert ist, eine Gebühr von 1,93 Euro je von einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung gemeldeter Implantation des Produkts erhoben. Mit der Gebühr sind auch die Kosten der standardisierten Berichte nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Implantateregister-Betriebsverordnung abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegGebV/3#abs-2 (2) Zur Zahlung der Gebühren nach Absatz 1 verpflichtet ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegGebV/3#abs-3 (3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zum Ende des Jahres fällig, in dem sie entstanden sind. Sie werden jährlich als Summe auf der Grundlage der im Register gespeicherten Daten erhoben.