Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 9 Aufgaben der Vertrauensstelle
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/9#abs-1 (1) Die Vertrauensstelle hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/9#abs-2 (2) Die Pseudonymisierung erfolgt auf der Grundlage der einheitlichen Krankenversichertennummer nach § 290 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer anderen eindeutigen und unveränderbaren Identifikationsnummer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/9#abs-3 (3) Das Verfahren zur Pseudonymisierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik eine widerrechtliche Identifizierung der betroffenen Patientinnen und Patienten ausschließen. Das Verfahren zur Pseudonymisierung wird von der Vertrauensstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/9#abs-4 (4) Die Vertrauensstelle hat eine Wiederherstellung des Personenbezugs der Daten gegenüber der Registerstelle und gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Weitergabe des der Pseudonymisierung dienenden Kennzeichens an Dritte auszuschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/9#abs-5 (5) Die Vertrauensstelle ist zur Wiederherstellung des Personen- und Fallbezugs der Daten und zur Übermittlung der Daten berechtigt, soweit dies erforderlich ist
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/9#abs-6 (6) Die Vertrauensstelle stellt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten nach dem aktuellen Stand der Technik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sicher.