Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 19 Grundsätze der Datenverarbeitung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/19#abs-1 (1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle verarbeiten die bei ihnen gespeicherten Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/19#abs-2 (2) Die in der Registerstelle gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 1 genannten Zwecken verarbeitet werden.