Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/46#abs-1 (1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/46#abs-2 (2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.

§ 45 § 47