Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
INVESTITIONSBANK_BB§ 8 Bildung von Sondervermögen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/8#abs-1 (1) Für besondere Zwecke können Sondervermögen gebildet werden. Die Bildung von Sondervermögen bedarf der Zustimmung des Landtages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/8#abs-2 (2) Die Bank stellt ein Sondervermögen nach Absatz 1 in eine Sonderrücklage ein. Die Sonderrücklage ist getrennt vom sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten.
Einzelnorm