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INVESTITIONSBANK_BB

§ 8 Bildung von Sondervermögen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/8#abs-1 (1) Für besondere Zwecke können Sondervermögen gebildet werden. Die Bildung von Sondervermögen bedarf der Zustimmung des Landtages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/8#abs-2 (2) Die Bank stellt ein Sondervermögen nach Absatz 1 in eine Sonderrücklage ein. Die Sonderrücklage ist getrennt vom sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten.

Einzelnorm

§ 7 § 9