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§ 8 INVESTITIONSBANK_BB (Brandenburg) — Bildung von Sondervermögen

Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für besondere Zwecke können Sondervermögen gebildet werden. Die Bildung von Sondervermögen bedarf der Zustimmung des Landtages.

(2) Die Bank stellt ein Sondervermögen nach Absatz 1 in eine Sonderrücklage ein. Die Sonderrücklage ist getrennt vom sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten.

Einzelnorm