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INVESTITIONSBANK_BB

§ 15 Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/15#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/15#abs-2 (2) Auf die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/15#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen für die Aufstellung des Jahresabschlusses erlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/15#abs-4 (4) Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

Einzelnorm

§ 14 § 16