Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMLebensmFPrV§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen durch
1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder
2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.