Gesetze / IMIS-Zuständigkeitsverordnung
IMIS-ZustV§ 1 Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMIS-ZustV/1#abs-1 (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig
1.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes für die Spurenanalyse,
2.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die mobile Ermittlung der Radioaktivität,
3.
für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Strahlenschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMIS-ZustV/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität
1.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Radioaktivität auf dem Boden, Gamma-Ortsdosisleistung und Spurenanalyse zuständig,
2.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMIS-ZustV/1#abs-3 (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung im Bereich der bergbaulichen Tätigkeiten für die Aufgaben des Strahlenschutzgesetzes nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in diesem Bereich zuständig.